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Heizkostenzuschuss 2025/2026

Ab dem 13. Oktober 2025 bis zum 13. Februar 2026

Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 13. Oktober 2025 bis 13. Februar 2026 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden.

Der Zuschuss beträgt einmalig maximal 250,00 Euro. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich. Bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes wird der Zuschuss nur einmal gewährt. An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180,00 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.

Online-Formular Heizkostenzuschuss 2025/2026

Hier kommen Sie zum Online-Formular.

Einkommensgrenzen/“Einschleifregelung“

  • 1 Personenhaushalt 1.410,-/1.610,- EUR
  • 2 Personenhaushalt 1.920,-/2.120,- EUR
  • 3 Personenhaushalt 2.360,-/2.560,- EUR
  • 4 Personenhaushalt 2.800,-/3.000,- EUR
  • 5 Personenhaushalt 3.240,-/3.440,- EUR
  • 6 Personenhaushalt 3.680,-/3.880,- EUR
  • 7 Personenhaushalt 4.120,-/4.320,- EUR
  • jede weitere Person +440,-/+200,- EUR

Als Einkommen gelten grundsätzlich

  • alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • aus nicht selbständiger Arbeit
  • aus Gewerbebetrieb
  • aus Land- und Forstwirtschaft
  • aus Vermietung und Verpachtung
  • sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)

Zum Einkommen zählen somit insbesondere

  • Löhne
  • Gehälter
  • Renten
  • Pensionen (inkl. Ausgleichszulage)
  • Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
  • Leistungen aus der Krankenversicherung
  • Wohnbeihilfen
  • Unterhaltszahlungen jeglicher Art
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Zivildienstentschädigungen
  • Grundwehrdienerentgelt

Nicht als Einkommen gelten

  • Familienbeihilfen
  • Familienzuschüsse
  • Familienbonus Plus
  • Kinderabsetzbeträge
  • Studienbeihilfen
  • Pflegegelder
  • Kinderpflegegelder
  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
  • Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
  • Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz

Unberücksichtigt zu bleiben haben auch

  • allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder)
  • Spesenersätze
  • Diäten und Kilometergelder

Unterhalt

Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen. Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.

Exkurs

Einkommensnachweis von selbständig Erwerbstätigen und Landwirtschaftstreibenden Dieser Nachweis wirft immer wieder Fragen und Probleme auf. Grundsätzlich hat der Antragstellende sein Einkommen – in welcher Art und Weise immer – nachzuweisen. Hier können nur einige Nachweismöglichkeiten genannt werden wie beispielsweise: aktuelle Statusbilanz, aktuelle Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, aktuelle Kontoauszüge, Nachweis von monatlich getätigten Privatentnahmen. Ausnahmsweise kann dies auch ein Einkommenssteuerbescheid sein. Dieser weist allerdings das Einkommen des Vorjahres aus. Das Einkommen aus Landwirtschaft kann mittels Berechnungsblatt der Landwirtschaftskammer nachgewiesen werden.

Anwendung der „Einschleifregelung“

Die „Einschleifregelung“ gelangt dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze liegt. Bei der Berechnung des tatsächlichen zu gewährenden Heizkostenzuschusses 2025/2026 ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= 250,00 Euro) in Abzug zu bringen. Der Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 200,00 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel). Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 50,00 Euro festgelegt.