Ein Heizkostenzuschuss wird Personen bzw. Haushalten mit geringem Einkommen gewährt. Der Zuschuss ist ein Service des Landes Vorarlberg, die Abwicklung erfolgt über die Bezirkshauptmannschaften, Städte und Gemeinden.
Für den Heizkostenzuschuss 2024/2025 ist eine Antragstellung von 14. Oktober 2024 bis 21. Februar 2025 möglich. Achtung: Es erfolgt keine automatische Auszahlung – eine Antragsstellung ist wieder notwendig. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. Der Zuschuss beträgt einmalig maximal EUR 330,00. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich.
Einkommensgrenzen/”Einschleifregelung”
- 1 Personenhaushalt 1.410,-/1.660,- EUR
- 2 Personenhaushalt 1.920,-/2.170,- EUR
- 3 Personenhaushalt 2.360,-/2.610,- EUR
- 4 Personenhaushalt 2.800,-/3.050,- EUR
- 5 Personenhaushalt 3.240,-/3.490,- EUR
- 6 Personenhaushalt 3.680,-/3.930,- EUR
- 7 Personenhaushalt 4.120,-/4.370,- EUR
- jede weitere Person +440,-/+250,- EUR
Als Einkommen gelten grundsätzlich
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- aus nicht selbständiger Arbeit
- aus Gewerbebetrieb
- aus Land- und Forstwirtschaft
- aus Vermietung und Verpachtung
- sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)
Zum Einkommen zählen somit insbesondere
- Löhne
- Gehälter
- Renten
- Pensionen
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
- Wohnbeihilfen
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art
- Kinderbetreuungsgeld und
- Lehrlingsentschädigungen
- Zivildienstentschädigungen und
- Grundwehrdienerentgelt#
Nicht als Einkommen gelten
- Familienbeihilfen
- Familienzuschüsse
- Familienbonus Plus
- Kinderabsetzbeträge
- Studienbeihilfen
- Pflegegelder
- Kinderpflegegelder
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch
- allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder)
- Spesenersätze
- Diäten und Kilometergelder
Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200,- EUR in Abzug bringen. Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.